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Stellungnahme AnforderungsAV / ErprobungsAV
Der Landesverband Brandenburg des Deitschen Richterbundes begrüßt die Absicht des Ministeriums der Justiz, Anforderungen für die Ämter im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst festzulegen und die bestehende ErprobungsAV hieran anzupassen.
Ob das mit dem vorliegenden Entwurf der AnforderungsAV angestrebte Ziel, zukünftig Auswahlentscheidungen transparenter zu gestalten und Richtern und Staatsanwälten eine Orientierung für ihr berufliches Fortkommen zu geben, erreicht werden kann, beteichnet der Vorsaitzende in einer Stellungnahme gegenüber dem Justizministerium allerdings als zweifelhaft. Im Einzelnen führte er aus:
"Die in dem Entwurf aufgeführten Basisanforderungen folgen inhaltlich den Beurteilungsmerkmalen der BeurteilungsAV. Zutreffend weist die Einleitung der AV darauf hin, dass hier - insbesondere in den Klammerzusätzen - idealtypische Qualifikationen beschrieben werden, die für alle Ämter im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst vorausgesetzt werden sollen. Demzufolge sind die aufgeführten Qualifikationen auch eher allgemein gehalten. Relativiert werden die zu erfüllenden Anforderungen weiterhin durch die in der Einleitung enthaltene Formulierung, dass im Einzelfall weniger entwickelte oder fehlende Kenntnisse, Fähigkeiten, Eigenschaften und Verhaltensweisen durch andere, stärker ausgeprägte ausgeglichen werden können. Ist eine solche Regelung bei konkreten Beurteilungen zwar sicherlich erforderlich, stellt sich aber doch die Frage, inwieweit sie mit Blick auf die Basisanforderungen als Teil eines Anforderungsprofils sinnvoll ist. Tatsächlich ergibt sich aus den dortigen Formulierungen im Ergebnis nicht fassbar, wann beispielsweise ein Bewerber um die Einstellung in den richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Dienst die erwarteten Anforderungen erfüllt. Auch wenn insoweit einleitend darauf hingewiesen wird, dass man sich hierbei auf die Ergebnisse der juristischen Staatsprüfungen, den Werdegang und Erkenntnisse aus dem Auswahlverfahren stützen will, so muss man sich doch klar darüber sein, dass ein Großteil der dann nachfolgend beschriebenen Basisanforderungen gerade im Fall der Einstellung eines Bewerbers tatsächlich nicht beurteilt werden kann, weil hierfür regelmäßig keine ausreichenden Grundlagen zur Verfügung stehen dürften. Gerade für die Auswahl von Einstellungsbewerbern wäre aber die Formulierung konkreter und fassbarer Anforderungen sinnvoll.
Diejenigen, die bereits ein Eingangsamt innehaben, müssen sich im Rahmen der Beurteilung ohnehin (schon nach der BeurtAV) der Bewertung der aufgeführten Basisanforderungen stellen, ohne dass sich aus der Formulierung in dem Entwurf für diese allerdings ergäbe, ob die hier aufgeführten - insbesondere in den Klammerzusätzen enthaltenen - Formulierungen denjenigen oder diejenige beschreibt, die „den Anforderungen genügt", also dementsprechend mit „entspricht den Anforderungen" zu beurteilen wäre.
Insoweit haben daher meines Erachtens die aufgeführten Basisanforderungen sowohl für die Ersteinstellung von Bewerbern als auch für diejenigen, die bereits ein Eingangsamt innehaben, nur eingeschränkten Wert. Hilfreich ist die Formulierung dieser Anforderung daher aus hiesiger Sicht in erster Linie für die hierauf aufbauenden Anforderungen der so genannten Beförderungsämter. Allerdings sind die hierin enthaltenen Formulierungen überwiegend ebenfalls sehr allgemein gehalten, haben einen eher unverbindlichen Charakter und werden kaum zu mehr Transparenz von Auswahlentscheidungen beitragen. Die Problematik der Festlegung „harter" Kriterien, die als Voraussetzung für die erfolgreiche Bewerbung um ein Beförderungsamt erforderlich wären, ist uns durchaus bewusst, da dies zwar einerseits mehr Transparenz bedeutete, zugleich aber hiermit eine gewisse Starrheit verbunden wäre, so dass durchaus nachvollziehbar ist, hierauf zu verzichten.
Bedenken bestehen allerdings hinsichtlich des Entwurfes, soweit in den Anforderungsprofilen der Beförderungsämter bei Direktoren, Präsidenten der Gerichte sowie Leitern von Staatsanwaltschaften nach dem vorliegenden Entwurf Personalführungserfahrung bzw. Verwaltungserfahrung im Bereich Personalführung (als einem der wenigen ansatzweise „harten" Kriterium) nur wahlweise zur Voraussetzung gemacht wird. Nach dem Entwurf soll es ausreichen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin um ein entsprechendes Amt über Verwaltungserfahrung „insbesondere in den Bereichen Personalführung und/oder Haushalt und/oder Beamten- und Tarifrecht" verfügt. Für den Vorstand eines Gerichts oder Leiter einer Behörde sollten aber Erfahrungen im Bereich der Personalführung unbedingte Voraussetzung sein.
Hinsichtlich des Entwurfes der ErprobungsAV erlaube ich mir folgende Anmerkungen:
Soweit unter A.1 vorgesehen ist, dass der jeweilige Obergerichtspräsident oder der Generalstaatsanwalt die Dauer der Erprobung im Einzelfall auf 6 Monate verkürzen kann, sollten Kriterien festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen dies geschehen soll. Die Verkürzung mag in Einzelfällen gerechtfertigt sein, wenn die jeweilige Erprobungskandidatin bzw. der Erprobungskandidat beispielsweise auf Grund von Tätigkeiten in anderen Bereichen, die keine Erprobung im Sinne der AV darstellen, seine juristischen und sonstigen Qualifikationen bereits eindrucksvoll unter Beweis gestellt hat und daher die förmliche Erprobung von 6 Monaten für die Feststellung der Eignung für ein Beförderungsamt ausreicht. Werden hier keine Kriterien festgelegt - anders als bei der Verlängerung auf 12 Monate -, könnte ansonsten der Eindruck entstehen, dass die Verkürzung der Erprobungszeit lediglich von der Gunst des Obergerichtspräsidenten oder Generalstaatsanwalts abhängt.
Soweit in A.2 vorgesehen ist, dass die verschiedenen hier genannten Tätigkeiten als einer Erprobung nach A.1 gleichwertig anerkannt werden können und über die Anerkennung vor Beginn der Tätigkeit entschieden werden „soll", sollte dieses „soll" unbedingt durch ein „muss" ersetzt werden. Derjenige, der sich einer Erprobung stellt, sollte in jedem Fall vor Beginn seiner Tätigkeit wissen, dass es sich um eine Erprobung handelt. Hier sollten alle Kandidaten gleichbehandelt werden und insbesondere auch unter den gleichen Voraussetzungen antreten, wie diejenigen, die eine Erprobung nach A.1 durchlaufen.
Soweit unter B.1 geregelt ist, dass die Obergerichtspräsidenten und der Generalstaatsanwalt für ihren jeweiligen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz die Kriterien für die Auswahl der Erprobungskandidaten bestimmen, gehen wir davon aus, dass die Bestimmung dieser Kriterien unter Einbeziehung der Richter- bzw. Staatsanwaltsvertretungen erfolgt.
Unter B.2 sollte ebenfalls das Wort „soll" durch das Wort „muss" ersetzt werden. Gelegenheit, ihr Interesse an einer Erprobung zu erkundigen, muss allen Richterinnen und Richtern bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gegeben werden."
